KraftStDV 2017
Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung (KraftStDV 2017)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
12.07.2017
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 20.7.2023 I Nr. 199
Ersetzt V 611-17-2 v. 2.7.1979 I 901 (KraftStDV 1979)
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§ 1 KraftStDV 2017 – Zuständiges Hauptzollamt

Örtlich zuständig ist
1.
für inländische Fahrzeuge und für besondere Kennzeichen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes das Hauptzollamt, in dessen Bezirk die nach § 75 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung örtlich zuständige Zulassungsbehörde ihren Sitz hat;
2.
für ausländische Fahrzeuge
a)
zur steuerlichen Abfertigung beim Eingang in das Inland das Hauptzollamt, in dessen Bezirk die Hoheitsgrenze mit dem Fahrzeug überschritten wird,
b)
in den übrigen Fällen das Hauptzollamt, das zuerst mit der Sache befasst wird;
3.
für widerrechtlich benutzte Fahrzeuge das Hauptzollamt, das zuerst mit der Sache befasst wird oder bei Einhaltung der verkehrsrechtlich vorgeschriebenen Zulassung nach Nummer 1 zuständig wäre.