KraftStDV 2017
Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung (KraftStDV 2017)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
12.07.2017
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 20.7.2023 I Nr. 199
Ersetzt V 611-17-2 v. 2.7.1979 I 901 (KraftStDV 1979)
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§ 16 KraftStDV 2017 – Steuerfestsetzung, Steuererhebung

(1) Stellt eine Zollstelle fest, dass ein Fahrzeug widerrechtlich benutzt wird, so setzt sie die Steuer für die Dauer der widerrechtlichen Benutzung, mindestens jedoch für einen Monat fest und erhebt die Steuer.
(2) Bei widerrechtlicher Benutzung kann die Festsetzung und Erhebung der Steuer nach den §§ 11 bis 14 erfolgen.