KredAnstWiAG
Gesetz über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KredAnstWiAG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
05.11.1948
Fundstelle:
WiGBl 1948, 123
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 23.6.1969 I 573;
Zuletzt geändert durch Art. 271 V v. 19.6.2020 I 1328
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§ 10 KredAnstWiAG – Reingewinn

(1) Eine Gewinnausschüttung findet nicht statt.
(2) Der sich nach Vornahme der Abschreibungen und Rückstellungen ergebende jährliche Reingewinn ist einer gesetzlichen Rücklage zuzuweisen, deren Höhe auf eine Milliarde achthundertfünfundsiebzig Millionen Euro begrenzt wird. Einzelnen Anteilseignern zuzurechnende weitere Kapital- und gesondert auszuweisende Rücklagen sind bei der Verteilung des Reingewinns zu berücksichtigen.
(3) Der weitere Reingewinn ist einer gesondert auszuweisenden Rücklage zuzuweisen.