KredAnstWiAG
Gesetz über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KredAnstWiAG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
05.11.1948
Fundstelle:
WiGBl 1948, 123
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 23.6.1969 I 573;
Zuletzt geändert durch Art. 271 V v. 19.6.2020 I 1328
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§ 4 KredAnstWiAG – Mittelbeschaffung

(1) Zur Beschaffung der erforderlichen Mittel kann die Anstalt insbesondere Schuldverschreibungen ausgeben und Darlehen aufnehmen.
(2) Die kurzfristigen Verbindlichkeiten der Anstalt dürfen zehn vom Hundert der mittel- und langfristigen Verbindlichkeiten nicht übersteigen.
(3) Die von der Anstalt ausgegebenen, auf inländische Währung lautenden Schuldverschreibungen sind zur Anlegung von Mündelgeld geeignet.