(1) Solange neben einem Kapitalpuffer für global systemrelevante Institute nach §
10f auch ein Kapitalpuffer für anderweitig systemrelevante Institute nach §
10g auf konsolidierter Ebene besteht, ist nur der höhere der beiden Kapitalpuffer einzuhalten.
(2) Besteht neben einem Kapitalpuffer für global systemrelevante Institute nach §
10f oder einem Kapitalpuffer für anderweitig systemrelevante Institute nach §
10g auch ein Kapitalpuffer für systemische Risiken nach §
10e, so sind diese Kapitalpuffer kumulativ einzuhalten. Beträgt die Summe der kumulativ einzuhaltenden Puffer nach Satz 1 mehr als 5 Prozentpunkte, verfährt die Bundesanstalt gemäß den Vorgaben nach §
10g Absatz 1a. Satz 2 gilt nicht, wenn bei der Anordnung, einen Kapitalpuffer für systemische Risiken nach §
10e, einen Kapitalpuffer für global systemrelevante Institute nach §
10f oder einen Kapitalpuffer für anderweitig systemrelevante Institute nach §
10g vorhalten zu müssen, die jeweils zuvor festgesetzte Quote entweder unterschritten wird oder unverändert bleibt.