(1) Kreditinstitute, die eine Erlaubnis nach §
32 Absatz 1 benötigen, dürfen nicht in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betrieben werden.
(2) Unternehmen, die die Finanzdienstleistungen des Factorings nach §
1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 9 oder des Finanzierungsleasings nach §
1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 10 erbringen, dürfen nicht in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betrieben werden.