Die Bundesanstalt entscheidet in Zweifelsfällen, ob ein Unternehmen zur Führung der in den §§ 39 und 40 genannten Bezeichnungen befugt ist. Sie hat ihre Entscheidungen dem Registergericht mitzuteilen.
Fußnoten:
(+++ §§ 39 bis 42: Zur Anwendung vgl. § 53b Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 +++) (+++ §§ 42 u. 43: Zur Anwendung vgl. § 3 Abs. 5 KAGB +++)