Konkretisiert die Europäische Kommission durch einen oder mehrere Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 13 Absatz 6 der
Richtlinie (EU) 2022/2557 die technischen und methodischen Spezifikationen für die Verpflichtungen nach §
13 Absatz 1, so gehen die Regelungen entgegenstehenden Vorschriften des §
13 und entgegenstehenden Regelungen, die auf Grundlage von §
14 erlassen wurden, vor.