KrWaffKontrG
Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes (Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen - KrWaffKontrG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
20.04.1961
Fundstelle:
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 22.11.1990 I 2506;
zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 19.2.2025 I Nr. 47
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§ 2 KrWaffKontrG – Herstellung und Inverkehrbringen

(1) Wer Kriegswaffen herstellen will, bedarf der Genehmigung.
(2) Wer die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen von einem anderen erwerben oder einem anderen überlassen will, bedarf der Genehmigung.