(1) Kreditkäufer und Kreditdienstleister haben in ihren Beziehungen zu Kreditnehmern
- 1.
nach Treu und Glauben und unter Beachtung der Verkehrssitte zu handeln,
- 2.
den Kreditnehmern ausschließlich Informationen zur Verfügung zu stellen, die zutreffend und verständlich sind, und
- 3.
die personenbezogenen Daten und das Recht auf Vertraulichkeit der Kreditnehmer zu achten und zu schützen.
Kreditkäufer und Kreditdienstleister dürfen Kreditnehmer nicht unangemessen beeinflussen; eine unangemessene Beeinflussung liegt insbesondere vor, wenn Handlungen unter Berücksichtigung aller Umstände geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit des Kreditnehmers durch Belästigung, unrechtmäßige Ausübung von Druck oder Nötigung zu beeinträchtigen.