KrZwMG
Gesetz über den Zweitmarkt für notleidende Kredite und über Kreditdienstleistungsinstitute (Kreditzweitmarktgesetz - KrZwMG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
22.12.2023
Fundstelle:
BGBl I 2023, Nr. 411, 2
Stand:
Geändert durch Art. 20 G v. 25.3.2026 I Nr. 81
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§ 28 KrZwMG – Beziehung zu Kreditnehmern

(1) Kreditkäufer und Kreditdienstleister haben in ihren Beziehungen zu Kreditnehmern
1.
nach Treu und Glauben und unter Beachtung der Verkehrssitte zu handeln,
2.
den Kreditnehmern ausschließlich Informationen zur Verfügung zu stellen, die zutreffend und verständlich sind, und
3.
die personenbezogenen Daten und das Recht auf Vertraulichkeit der Kreditnehmer zu achten und zu schützen.
Kreditkäufer und Kreditdienstleister dürfen Kreditnehmer nicht unangemessen beeinflussen; eine unangemessene Beeinflussung liegt insbesondere vor, wenn Handlungen unter Berücksichtigung aller Umstände geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit des Kreditnehmers durch Belästigung, unrechtmäßige Ausübung von Druck oder Nötigung zu beeinträchtigen.
(2) Die §§ 13e und 13f des Rechtsdienstleistungsgesetzes gelten für Kreditkäufer und Kreditdienstleister entsprechend.