(1) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Bundesanstalt nach §
3 Absatz 4, §
13 Absatz 2 Nummer 2 bis 5, §
14 Absatz 6, §
16 Absatz 1 in Verbindung mit §
2c Absatz 1b Satz 1 bis 3, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2a des Kreditwesengesetzes, nach den §§
31,
33 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3, nach §
34 Absatz 3 in Verbindung mit §
30 des Kreditwesengesetzes sowie nach den §§
36 bis
39 haben keine aufschiebende Wirkung. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Androhung und die Festsetzung von Zwangsmitteln, die zur Durchsetzung der in Satz 1 genannten Maßnahmen im Wege des Verwaltungszwangs erlassen werden, haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Verwaltungsakte, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen werden, dürfen in dem Verfahren nach §
4f des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes elektronisch bekanntgegeben oder in dem Verfahren nach §
4g des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes elektronisch zugestellt werden.