KSchG
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Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
Quelle:
Gesetze im Internet:
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Ausfertigungsdatum:
Datum der
Ausfertigung:
10.08.1951
Fundstelle:
BGBl I 1951, 499
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 25.8.
1969 I 1317
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 14.6.
2021 I 1762
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§ 9 ›
§ 8 KSchG – Wiederherstellung der früheren Arbeitsbedingungen
Stellt das Gericht im Falle des §
2
fest, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt ist, so gilt die Änderungskündigung als von Anfang an rechtsunwirksam.
‹ § 7
§ 9 ›