KSG
Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
12.12.2019
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 15.7.2024 I Nr. 235
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§ 14 KSG – Bund-Länder-Zusammenarbeit

(1) Unbeschadet der Vereinbarkeit mit Bundesrecht können die Länder eigene Klimaschutzgesetze erlassen. Die bestehenden Klimaschutzgesetze der Länder gelten unbeschadet der Vereinbarkeit mit Bundesrecht fort.
(2) Der Bund und die Länder arbeiten in geeigneter Form zusammen, um die Ziele dieses Gesetzes zu erreichen.