(2) Die im Jahr 2024 erstellten Projektionen gelten als Projektionsdaten nach §
5a. Der Expertenrat für Klimafragen prüft im Rahmen eines Sondergutachtens diese Projektionsdaten schnellstmöglich nach §
12 Absatz 1 und trifft eine Feststellung nach §
12 Absatz 1 Satz 4.