KSKSaV
Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse (KSKSaV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
13.08.1982
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.8.2025 I Nr. 188
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§ 2 KSKSaV – Zusammensetzung

(1) Der Beirat besteht aus höchstens je 12 Mitgliedern aus den Kreisen der Versicherten und der zur Künstlersozialabgabe Verpflichteten.
(2) Auf jeden der Bereiche Wort, Musik, darstellende Kunst und bildende Kunst entfallen höchstens je drei Mitglieder aus den Kreisen der Versicherten und der zur Abgabe Verpflichteten.
(3) Jedes Mitglied hat einen Stellvertreter.