KSKSaV
Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse (KSKSaV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
13.08.1982
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.8.2025 I Nr. 188
KSKSaV vollständig anzeigen

§ 22 KSKSaV – Erstattung der baren Auslagen, Pauschbetrag für Zeitaufwand

Für die Tätigkeit der Beiratsmitglieder in den Ausschüssen gilt § 9 entsprechend.