KSKSaV
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Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse (KSKSaV)
Quelle:
Gesetze im Internet:
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Ausfertigungsdatum:
Datum der
Ausfertigung:
13.08.1982
Fundstelle:
BGBl I 1982, 1149
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.8.
2025 I Nr. 188
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§ 4 KSKSaV – Amtsdauer
Die Amtsdauer der Mitglieder des Beirats beträgt vier Jahre. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus seinem Amt aus, so ist für den Rest der Amtsdauer ein Nachfolger zu berufen.
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