Startseite

KSKSaV

Vollständiges Gesetz anzeigen

§ 8  Beschlußfassung

(1) Der Beirat ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
(2) Der Beirat faßt seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder.