KSpG
Gesetz zur dauerhaften Speicherung und zum Transport von Kohlendioxid (Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetz - KSpG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
17.08.2012
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 25.11.2025 I Nr. 282
KSpG vollständig anzeigen

§ 18 KSpG – Nachsorge

Nach Abschluss der Stilllegung des Kohlendioxidspeichers ist der Betreiber insbesondere nach Maßgabe des Stilllegungs- und Nachsorgekonzepts verpflichtet, auf seine Kosten Vorsorge gegen Leckagen und Beeinträchtigungen von Mensch und Umwelt zu treffen. Die Pflichten nach den §§ 22 und 23 gelten entsprechend.