(2) Bei der Anwendung von §
7 Absatz 3, §
19 Satz 3, §
21 Absatz 1, §
23 Absatz 1 Nummer 2, §
28 Absatz 4 Satz 3 und §
31 sowie beim Erlass von Rechtsverordnungen nach den §§
25,
26,
32 und
33 sind die Belange der Forschung zu berücksichtigen. §
17 Absatz 5 gilt mit der Maßgabe, dass der Betreiber auch dann verpflichtet ist, den Forschungsspeicher stillzulegen, wenn die Arbeiten zum genehmigten Zweck der Forschung abgeschlossen sind; die Forschungsergebnisse sind der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe und dem Umweltbundesamt zur Verfügung zu stellen.