KStG 1977
Körperschaftsteuergesetz (KStG 1977)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
31.08.1976
Fundstelle:
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 15.10.2002 I 4144;
zuletzt geändert durch Art. 30 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
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§ 30 KStG 1977 – Entstehung der Körperschaftsteuer

Die Körperschaftsteuer entsteht
1.
für Steuerabzugsbeträge in dem Zeitpunkt, in dem die steuerpflichtigen Einkünfte zufließen,
2.
für Vorauszahlungen mit Beginn des Kalendervierteljahrs, in dem die Vorauszahlungen zu entrichten sind, oder, wenn die Steuerpflicht erst im Laufe des Kalenderjahrs begründet wird, mit Begründung der Steuerpflicht,
3.
für die veranlagte Steuer mit Ablauf des Veranlagungszeitraums, soweit nicht die Steuer nach Nummer 1 oder 2 schon früher entstanden ist.