Startseite

KStoffTechAusbV

Vollständiges Gesetz anzeigen

§ 23  Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1.
„Herstellen einer mechanischen Baugruppe“ mit 25 Prozent,
2.
„Herstellen von Halbzeugen“ mit 35 Prozent,
3.
„Verfahrenstechnische Systeme“ mit 20 Prozent,
4.
„Produktionsplanung und -analyse“ mit 10 Prozent  
sowie
5.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“ mit 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 24 – wie folgt bewertet worden sind:
1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.
in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ sowie
4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.