KSVEntgV
Künstlersozialversicherungs-Entgeltverordnung (KSVEntgV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
22.01.1991
Fundstelle:
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§ 1 KSVEntgV

Dem Entgelt im Sinne des § 25 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes sind nicht zuzurechnen:
1.
Aufwendungen für nachgewiesene Reisekosten des selbständigen Künstlers oder Publizisten, die der zur Abgabe Verpflichtete übernimmt, soweit sie die in § 3 Nr. 16 des Einkommensteuergesetzes genannten Grenzen nicht übersteigen,
2.
übliche Aufwendungen für die Bewirtung des selbständigen Künstlers oder Publizisten.