§ 30 KSVG |
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(1) Für die Erhebung eines Säumniszuschlags auf rückständige Künstlersozialabgabe und Abgabevorauszahlungen gilt §
24 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
(2) Säumniszuschläge auf rückständige Künstlersozialabgabe und Abgabevorauszahlungen sowie Zinsen, die bei einer Stundung der Künstlersozialabgabe oder von Abgabevorauszahlungen erhoben werden, gehören zum Vermögen der Künstlersozialkasse.