KunstUrhG
Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KunstUrhG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
09.01.1907
Fundstelle:
RGBl 1907, 7
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 3 § 31 G v. 16.2.2001 I 266
Aufgehoben:
G aufgeh. durch § 141 Nr. 5 G v. 9.9.1965 I 1273 mWv 1.1.1966, soweit es nicht den Schutz von Bildnissen betrifft
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§ 43 KunstUrhG

(1) Auf die Vernichtung von Exemplaren oder Vorrichtungen kann auch im Strafverfahren nur auf besonderen Antrag des Verletzten erkannt werden. Die Zurücknahme des Antrags ist bis zur erfolgten Vernichtung zulässig.
(2) Der Verletzte kann die Vernichtung von Exemplaren oder Vorrichtungen selbständig verfolgen. In diesem Falle finden die §§ 477 bis 479 der Strafprozeßordnung mit der Maßgabe Anwendung, daß der Verletzte als Privatkläger auftreten kann.
Fußnoten:
§ 43 Abs. 2 Kursivdruck: Vgl. jetzt §§ 430 bis 432 StPO 312-2