nach dem 31. Mai 2021 ein Gebot in der Ausschreibung abgibt, den Kohleersatzbonus nach §
7 Absatz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 13. August 2020 geltenden Fassung oder nach §
7c des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes unabhängig davon, ob ein Zuschlag nach §
21 erteilt wird, nicht in Anspruch nimmt (unbedingte Verzichtserklärung) und