(1) Der Anlagenbetreiber, gegenüber dem ein Zuschlag nach §
21 Absatz 1 bekanntgegeben wurde oder gegenüber dem die gesetzliche Reduzierung nach §
35 Absatz 1 oder
2 Satz 5 angeordnet wurde, darf ab dem Wirksamwerden des Verbots der Kohleverfeuerung die durch den Einsatz von Steinkohle erzeugte Leistung oder Arbeit der Steinkohleanlage weder ganz noch teilweise auf den Strommärkten veräußern (Vermarktungsverbot).