KVBG
Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung (Kohleverstromungsbeendigungsgesetz - KVBG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
08.08.2020
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 25.11.2025 I Nr. 283
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§ 63 KVBG – Gebühren und Auslagen

Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz werden durch die Bundesnetzagentur Gebühren und Auslagen erhoben. § 61 Absatz 3 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.