Für die Meldepflichten bei Teilnahme an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie bei Bezug von Vorruhestandsgeld, Versorgungsbezügen und Erziehungsgeld oder Elterngeld gelten §
200 Abs. 1 Nr. 2 und 3, §
202 und §
203 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.