KVStGleichstV
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Verordnung über die kapitalverkehrsteuerliche Gleichstellung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank mit dem Bund (KVStGleichstV)
Quelle:
Gesetze im Internet:
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Ausfertigungsdatum:
Datum der
Ausfertigung:
17.04.1961
Fundstelle:
BGBl I 1961, 454
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§ 1 KVStGleichstV
Bei der Anwendung des Kapitalverkehrsteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung stehen folgende überstaatliche Einrichtungen dem Bund gleich:
1.
Die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl,
2.
die Europäische Atomgemeinschaft,
3.
die auf Grund des Artikels 129 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft errichtete Europäische Investitionsbank.
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