§ 16 KWKG 2016 – Maßnahmen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Überprüfung |
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(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann Maßnahmen zur Überprüfung ergreifen, wenn sie begründete Zweifel hat an der Richtigkeit
- 1.
der Mitteilung nach §
15 Absatz 1 Satz 1,
- 2.
der Abrechnung nach §
15 Absatz 2 oder
- 3.
der Angaben nach §
15 Absatz 3.
(2) §
11 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.
Fußnoten:
(+++ § 16: Zur Anwendung vgl. § 26 Abs. 1 KWKAusV +++)