LärmschutzV
Landeplatz-Lärmschutz-Verordnung (Landeplatz-LärmschutzV - LärmschutzV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
05.01.1999
Fundstelle:
Stand:
Geändert durch Art. 5 V v. 29.10.2015 I 1894
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§ 3 LärmschutzV – Bekanntgabe der Landeplätze

Das Bundesministerium für Verkehr gibt die Landeplätze, die infolge der Zahl der Flugbewegungen oder auf Grund einer Entscheidung der zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder den Einschränkungen nach § 1 unterliegen, im Bundesanzeiger und in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt.