§ 233 LAG – Ausgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch |
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(1) Als Ausgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch werden nach Maßgabe der verfügbaren Mittel gewährt
- 1.
Eingliederungsdarlehen (§§ 253 bis 260),
- 2.
Wohnraumhilfe (§§
298 bis
300),
- 3.
- 4.
Leistungen auf Grund sonstiger Förderungsmaßnahmen (§§
302,
303).
(2) Ausgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch können auch an Erben von Geschädigten gewährt werden.