LAG
Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
14.08.1952
Fundstelle:
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 2.6.1993 I 845; 1995 I 248
zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 29.6.2026 I Nr. 197
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§ 275 LAG – Unterhaltshilfe für Vollwaisen

(1) Unmittelbar geschädigte Vollwaisen im Sinne des § 265 Abs. 2 erhalten Unterhaltshilfe auf Zeit nach den Vorschriften dieses Abschnitts. An die Stelle des in § 267 Abs. 1 und in § 269 Abs. 1 bestimmten Betrags tritt ein Satz von monatlich 410 Deutsche Mark <angepasst auf 249 Euro> *). § 269b ist nur auf Vollwaisen anzuwenden, die das 15. Lebensjahr vollendet haben; als Sozialzuschlag ist ein Betrag von 60 Deutsche Mark <angepasst auf 36 Euro> *) monatlich anzusetzen.
(2) Die Gewährung der Unterhaltshilfe endet mit dem Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen des § 265 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 wegfallen, sofern sich nicht aus § 273 Abs. 2 ein früherer Zeitpunkt ergibt.