bei Unterbringung des Berechtigten oder seines am 31. Dezember 2005 nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten die Unterhaltshilfe bis zur Höhe der zu diesem Zeitpunkt für den Ehegatten nach §
269 Abs. 2, §
269a Abs. 3 und §
269b Abs. 2 Nr. 1 gewährten Zuschlagsbeträge,