LAG
Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
14.08.1952
Fundstelle:
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 2.6.1993 I 845; 1995 I 248
zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 29.6.2026 I Nr. 197
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§ 350c LAG – Verzinsung, Säumniszuschläge und Auslagen

(1) Die Vorschriften des § 234 Abs. 1 und 2 und der §§ 237, 238 und 240 der Abgabenordnung sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die nach Fälligkeit eines Rückforderungsanspruchs für die Verwaltung der Forderung durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau entstehenden Auslagen trägt der Rückzahlungsverpflichtete.