LAGÄndG 14
Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (LAGÄndG 14)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
26.06.1961
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 21.6.2006 I 1323
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§ 9 LAGÄndG 14 – Amtsdauer der Beisitzer von Ausgleichsausschüssen und Beschwerdeausschüssen

Die Amtsdauer der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in den Ausgleichsausschüssen und in den Beschwerdeausschüssen tätigen ehrenamtlichen Beisitzer wird auf vier Jahre verlängert.