Startseite

LandBauMTAusbV 2008

Vollständiges Gesetz anzeigen

§ 8  Gewichtungs- und Bestehensregelung

(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1. Prüfungsbereich Arbeitsauftrag 30 Prozent,
2. Prüfungsbereich Kundenauftrag 35 Prozent,
3. Prüfungsbereich Arbeitsplanung 12,5 Prozent,
4. Prüfungsbereich Funktionsanalyse 12,5 Prozent,
5. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.
im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend“,
4.
in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“
bewertet worden sind.