LAnpG
Gesetz über die strukturelle Anpassung der Landwirtschaft an die soziale und ökologische Marktwirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik (Landwirtschaftsanpassungsgesetz - LAnpG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
29.06.1990
Fundstelle:
GBl DDR I 1990, 642
GBl DDR I 1990, Nr 42, 642
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 3.7.1991 I 1418;
zuletzt geändert durch Art. 136 G v. 10.8.2021 I 3436
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§ 16 LAnpG – Inhalt des Vertrages

(1) Der Vertrag muß mindestens folgende Angaben enthalten:
1.
den Namen oder die Firma und den Sitz der an dem Zusammenschluß beteiligten LPG;
2.
die Vereinbarung über die Übertragung des Vermögens jeder LPG als Ganzes gegen Gewährung der Mitgliedschaft der übernehmenden LPG;
3.
die Einzelheiten für den Erwerb der Mitgliedschaft bei der übernehmenden LPG;
4.
den Zeitpunkt, von dem an die Handlungen der LPG als für Rechnung der übernehmenden LPG vorgenommen gelten;
5.
den Stichtag der Schlußbilanz für die übertragende LPG.
(2) Für den Vertrag ist die schriftliche Form erforderlich.