LAnpG
Gesetz über die strukturelle Anpassung der Landwirtschaft an die soziale und ökologische Marktwirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik (Landwirtschaftsanpassungsgesetz - LAnpG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
29.06.1990
Fundstelle:
GBl DDR I 1990, 642
GBl DDR I 1990, Nr 42, 642
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 3.7.1991 I 1418;
zuletzt geändert durch Art. 136 G v. 10.8.2021 I 3436
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§ 19 LAnpG – Anmeldung des Zusammenschlusses

Die Vorstände der am Zusammenschluß beteiligten LPG haben diesen zur Eintragung in das Register des Sitzes ihres Unternehmens anzumelden. Der Vorstand der übernehmenden LPG ist berechtigt, den Zusammenschluß auch zur Eintragung in das Register des Sitzes der übertragenden LPG anzumelden.