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LAnpG

Vollständiges Gesetz anzeigen

§ 2  Gleichheit der Eigentumsformen

Alle Eigentums- und Wirtschaftsformen, die bäuerlichen Familienwirtschaften und freiwillig von den Bauern gebildete Genossenschaften sowie andere landwirtschaftliche Unternehmen erhalten im Wettbewerb Chancengleichheit.