Sind Vorauszahlungen vor oder während der Gewährung von Unterhaltshilfe nach dem saarländischen Unterhaltshilfe-Gesetz gewährt worden, sind sie bei der Überleitung nach §
27 nach den Vorschriften über die Mindesterfüllungsbeträge (§
278a Abs. 4 Satz 1 des Lastenausgleichsgesetzes) zu behandeln; für die Gewährung einer höheren Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz und von Entschädigungsrente neben Unterhaltshilfe sind §
278a Abs. 5 und §
283a Abs. 1 Nr. 4 des Lastenausgleichsgesetzes entsprechend anzuwenden. Ist Unterhaltshilfe nach dem saarländischen Unterhaltshilfe-Gesetz nicht gewährt worden, gelten Vorauszahlungen bei späterer Zuerkennung von Kriegsschadenrente nach dem Lastenausgleichsgesetz als teilweise Erfüllung des Anspruchs auf Hauptentschädigung.