bei Vertreibungsschäden, wenn der Geschädigte die Voraussetzungen des §
230 des Lastenausgleichsgesetzes im Geltungsbereich des Lastenausgleichsgesetzes außerhalb des Saarlandes erfüllt hat oder wenn er nach mindestens einjährigem Aufenthalt in diesem Gebiet vor dem 31. Dezember 1952 seinen ständigen Aufenthalt im Saarland genommen hat,