LBG
Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung (Landbeschaffungsgesetz - LBG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
23.02.1957
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 190 V v. 19.6.2020 I 1328
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§ 46 LBG

Wird der Plan vor Erlaß des Enteignungsbeschlusses geändert, so ist, wenn eine erneute Erörterung der Entschädigung erforderlich ist, ein weiterer Entschädigungstermin anzuberaumen. Zu dem Termin sind die Beteiligten zu laden, die durch die Änderung betroffen werden. § 41 gilt sinngemäß.