LeistBeschV
Rechtsverordnung über die Beteiligung sachverständiger Stellen der gewerblichen Wirtschaft an dem Verfahren der Erteilung von Leistungsbescheiden (LeistBeschV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
13.12.1962
Fundstelle:
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§ 1 LeistBeschV

Sachverständige Stellen der gewerblichen Wirtschaft im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 3 des Bundesleistungsgesetzes sind die Industrie- und Handelskammern und die Handwerkskammern.