Rechtsverordnung über die Beteiligung sachverständiger Stellen der
gewerblichen Wirtschaft an dem Verfahren der Erteilung von Leistungsbescheiden (LeistBeschV)
Sachverständige Stellen der gewerblichen Wirtschaft im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 3 des Bundesleistungsgesetzes sind die Industrie- und Handelskammern und die Handwerkskammern.