Vor Erlass von Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz ist die in Artikel 9 der
Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vorgesehene Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen. Dies gilt nicht für Rechtsverordnungen nach den §§
46,
55 und
70 Absatz 1 bis 3 und 5 bis 9.