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LFZ/KVRÄndG

Vollständiges Gesetz anzeigen

§ 2  Abweichende Vereinbarungen

Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende, von seinen Vorschriften abweichende Vereinbarungen bleiben unberührt, soweit sie nach § 2 Abs. 3 und § 9 des Lohnfortzahlungsgesetzes zulässig sind.