Lkw-MautV 2018
Verordnung zur Erhebung, zur Nachweisführung über die für die Maut maßgeblichen Tatsachen und zur Erstattung der Maut (Lkw-Maut-Verordnung - Lkw-MautV 2018)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
25.06.2018
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 3.12.2025 I Nr. 306
Ersetzt V 9290-13-2 v. 24.6.2003 I 1003 (LKW-MautV)
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§ 3 Lkw-MautV 2018 – Mauterhebungssysteme

(1) Der Mautschuldner kann die Maut wahlweise über ein manuelles Mauterhebungssystem, ein teilautomatisches Mauterhebungssystem oder ein automatisches Mauterhebungssystem entrichten.
(2) Alle Mautentrichtungen nach Absatz 1 erfolgen nach den Angaben des Mautschuldners (Prinzip der Selbstdeklaration). Der Mautschuldner ist für die Richtigkeit und Überprüfung der von ihm gemachten Angaben verantwortlich.