LMIDV
Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung - LMIDV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
05.07.2017
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 24.11.2025 I Nr. 280; 2026 I Nr. 265
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§ 2 LMIDV – Allgemeine Anforderungen an die Kennzeichnung von Lebensmitteln beim Inverkehrbringen

(1) Lebensmittel sind beim Inverkehrbringen in deutscher Sprache zu kennzeichnen, wenn die Kennzeichnung verpflichtend ist nach
1.
dieser Verordnung,
2.
3.
den auf die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 gestützten Rechtsakten der Europäischen Union.
(2) Lebensmittel, die im Flugverkehr in den Verkehr gebracht werden, können abweichend von Absatz 1 in einer anderen leicht verständlichen Sprache gekennzeichnet werden, wobei die Information über Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 stets auch in deutscher Sprache erfolgen muss.