Jeder Ladepunkt muss die geltenden technischen Anforderungen, insbesondere die Anforderungen an die technische Sicherheit von Energieanlagen nach §
49 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, erfüllen. §
49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Die Vorgaben des Messstellenbetriebsgesetzes bleiben unberührt.